Offene Immobilienfonds

Offene Immobilienfonds sind in der Krise. Zahlreiche Fonds haben die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt, weil ihre Liquidität nicht ausreicht, um ausstiegswilligen Anlegern ihr Geld zurückzuzahlen. Massive Abwertungen waren die Folge.

Schadenersatzklagen gegen Banken und Berater

Wir vertreten zahlreiche Anleger, die sich an den krisengebeutelten offenen Immobilienfonds beteiligt haben. Dabei haben wir regelmäßig identische Beratungsfehler festgestellt. Für zahlreiche Mandanten haben wir zwischenzeitlich Klage gegen die beratende Bank oder ihre Berater eingereicht, um das angelegte Geld zurückzuholen.

Eingefrorene oder in Abwicklung befindliche Offene Immobilienfonds:

Axa Immoselect Rücknahmeaussetzung seit 17.11.2009
Axa Immosolutions Rücknahmeaussetzung seit Mai 2010
CS Euroreal Rücknahmeaussetzung seit 18.05.2010
db Immoflex Rücknahmeaussetzung seit 16.05.2011
Degi Europa
wird aufgelöst
Degi German Business Rücknahmeaussetzung seit 29.11.2010
Degi Global Business Rücknahmeaussetzung seit 11.11.2009
Degi International Rücknahmeaussetzung seit 16.11.2009
KanAm Grundinvest Rücknahmeaussetzung seit 06.05.2010
KanAm US-Grundinvest Fonds
in Abwicklung
Morgan Stanley P2 Value
in Abwicklung
Premium Management Immobilien Anlage
Rücknahmeaussetzung seit 27.09.2010
SEB ImmoInvest Rücknahmeaussetzung seit 06.05.2010
TMW Immobilien Weltfonds Rücknahmeaussetzung seit 08.02.2010
UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe
Rücknahmeaussetzung seit: 06.10.2010

Stand: 24.03.2011

Fünf Punkte in denen wir bei offenen Immobilienfonds regelmäßig eine Falschberatung festgestellt haben:

  • Keine Information über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen: Keiner unserer Mandanten gab an, in der Beratung darüber informiert worden zu sein, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen, beispielsweise zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind. In unseren Augen insbesondere bei Anlegern, die auf regelmäßige Entnahmen angewiesen waren, ein krasser Beratungsfehler.
  • Keine Information über bereits erfolgte Rücknahmeaussetzungen: Keinem unserer Mandanten wurde mitgeteilt, dass es seit Ende 2005 immer wieder Aussetzungen der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds gegeben hat. Zum Teil wurden Anlegern zur Zeichnung von Anteilen offener Immobilienfonds geraten, obwohl diese die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatten. Die Anleger wurden über diesen Umstand „natürlich“ nicht informiert.
  • Keine Information über das Risiko von Verlusten bei der Liquidation des Fonds: Keiner unserer Mandanten wurde darauf hingewiesen, wie lange die Aussetzung der Rücknahme grundsätzlich andauern kann und welche Verluste entstehen können, wenn die jeweilige Fondsgesellschaft nach 2 Jahren den Fonds abwickeln muss. So wurden den Anlegern die auch bei offenen Immobilienfonds gegebenen Verlustrisiken verschwiegen. Stattdessen schildern alle unsere Mandanten, dass ihnen gegenüber die vermeintliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und ihnen eine risikofreie Anlage suggeriert wurde.
  • Keine Information über Provisionsinteresse des Beraters: Keiner unserer Mandanten wusste, dass die ihn beratende Bank den Ausgabeaufschlag sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand. Nach der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht allein dieser Fehler aus, um eine wirtschaftliche Rückabwicklung der Beteiligung zu erreichen.
  • Keine Aushändigugn von Verkaufsprospekt oder Jahresbericht: Keinem unserer Mandanten wurde die Aushändigung des Verkaufsprospekts und der Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichte angeboten, obwohl dies nach § 121 Investmentgesetz zwingend vorgeschrieben ist. Ohne diese Informationen ist eine ordnungsgemäße Beratung nicht gewährleistet.

Verjährung droht

Bei vielen Anlegern ist Eile geboten, den Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds verjähren regelmäßig innerhalb von 3 Jahren nach Abschluß des Anlagegeschäfts. Da diese Verjährung taggenau und nicht erst zum Jahresende eintritt, ist in vielen Fällen schnelles Handeln erforderlich.

Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
t: 06221 – 915 77 – 14

Quelle: www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/wertpapieranlagen/offene-immobilienfonds/offene-immobilienfonds.html

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