Cumulus-Fonds:
Vier Pilotverfahren vor dem BGH erfolgreich
Wer sich in den 90er Jahren an von der seinerzeitigen Sparkasse Mannheim finanzierten Cumulus-Fonds beteiligt hat, kann die in den letzten Jahren gezahlten Zinsen zurückverlangen und muß die Darlehen nicht zurückzahlen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in vier heute veröffentlichten Urteilen (XI ZR 41/04 XI ZR 44/01). Die von Anwälten unserer Kanzlei betreuten Pilotverfahren, sind der Durchbruch für die Cumulus-Anleger. Rund 400 Klageverfahren, die gegen die Sparkasse geführt werden mußten, stehen damit vor einem erfolgreichen Ende.
Tausende Anleger haben von 1991 1996 Anteile an Immobilienfonds der Ludwigshafener FIBEG-Gruppe gezeichnet. Doch hinter klangvollen Namen wie Immobilienfonds Neue Bundesländer, Imperial Immobilienfonds oder Einkaufs- und Gewerbezentren in Hettstedt, Angermünde, Mönchengladbach oder Ohrdruf verbargen sich überteuerte Beteiligungsmodelle, deren wirtschaftliches Scheitern vorprogrammiert war. Während Anleger-Informationsdienste vor diesen Fonds warnten, wurden die Fondsbeteiligungen mit großen Versprechen an ahnungslose Kleinanleger vor allem in den Neuen Bundesländern verkauft. Die Finanzierung der Anteile hatte die Sparkasse Mannheim, die heute nach vielen Finanzskandalen als Sparkasse Rhein Neckar Nord firmiert, übernommen. Abgeschlossen wurden die Darlehensverträge von einer sogenannten Treuhänderin, die die Anleger bevollmächtigen mußten.
Die Beteiligung an dieser Form der Abwicklung erweist sich heute für die geschädigten Anleger als Glücksfall und bedeutet für die Sparkasse einen Schaden von mehreren Millionen Euro. Die der Treuhänderin erteilte Vollmacht ist nichtig, daher konnte sie für die Anleger keine wirksamen Verträge schließen. Der Sparkasse lag die Vollmachtsurkunde regelmäßig nicht in Original oder Ausfertigung vor, so daß ein Rechtsschein nach den §§ 171 f. BGB nicht in Betracht kommt. Einem Rechtsschein nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht, den die Sparkasse aufgrund der ihr übersandten umfangreichen Bonitätsunterlagen, Abtretung einer Lebensversicherung, Einwilligung in Schufa- und Bankauskunftsverfahren für sich reklamierte, erteilte der BGH eine deutliche Absage. Diese Formulare und Unterlagen vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu begründen. Die Erteilung einer Selbstauskunft dient ebenso wie die Unterzeichnung von Bankauskunfts- und Schufaformularen lediglich der Vorprüfung, ob jemand überhaupt kreditwürdig sei, mithin der Vorbereitung, nicht dem Abschluß eines Darlehensvertrages. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung betrifft nur die technische Abwicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertrages und läßt nicht den Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Einschränkung und Bindung an den Willen des Vertretenen zum beliebigen Abschluß von Darlehensverträgen gleich in welcher Höhe, zu welchen Konditionen und mit welchen Sicherheiten ermächtigt.
Die Rücksendung einer unterzeichneten Widerrufsbelehrung stellt keine Genehmigung des Vertreterhandelns dar.
Die Anleger müssen das Darlehen nicht zurückzahlen. Darüber hinaus muß die Sparkasse nach der Entscheidung des BGH noch einen Teil der in den letzten Jahren gezahlten Zinsen an die Anleger zurückzahlen. Die an die Sparkasse als Sicherheit für das Darlehen abgetretene Lebensversicherung erhalten die Anleger zurück.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche, wie sie die Sparkasse gerichtlich geltend gemacht hat, stehen ihr nicht zu, da die Darlehenssumme aufgrund der unwirksamen Anweisung der Treuhänderin nicht an die Anleger, sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist. Die Sparkasse kann nur den Zahlungsempfänger auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen.
Ungewiß ist noch die Frage, ob die Sparkasse die Fondsanteile übernehmen muß und übernimmt. Der Bundesgerichtshof (II. Senat) hat in seinen Fonds-Entscheidungen Mitte letzten Jahres den Weg vorgezeichnet. Ob und zu welchen Bedingungen die Sparkasse die verlustbringenden Anteile übertragen erhält, ist dennoch offen.
Ansprechpartner
für Darlehensverträge mit der Sparkasse Rhein Neckar Nord (ehemals Sparkasse Mannheim)
für Darlehensverträge mit der Kreissparkasse Rhein Pfalz (ehemals Kreissparkasse Ludwigshafen) und VR Bank Ludwigshafen
zurück