DOBA-Immobilienfonds
Gute Chancen für geschädigte Anleger
Geschlossene Immobilienfonds der Doblinger-Gruppe bieten unterschiedlichste Ansatzpunkte für die erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen geschädigter Anleger.
Regelmäßig entsprechen die Widerrufsbelehrungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Landgerichte Leipzig (4 O 7724/02) und Dresden (14 O 0878/02) haben daher den Klagen zweier Anleger, die in einer Haustürsituation zum Vertragsschluß bewogen wurden, stattgegeben und ihnen noch Jahre später den Widerruf des Beitrittsvertrages zugestandent. Das Widerrufsrecht gwährt ein Recht zur fristlosen Kündigung, so daß die Anleger keine weiteren zahlungen leisten müssen. Dies ist insbesondere bei langlaufenden Ratensparplänen interessant.
Auch bei unzutreffender Beratung im Vorfeld der Anlageentscheidung besteht in der Regel ein Recht zur fristlosen Kündigung der Gesellschaft. Dies führt nicht nur zu einem Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, also des Wertes der Beteiligung, sondern, wie das LG Dresden festgestellt hat, auch zu einem Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Einlagen. Dies hat der BGH kürzlich in anderem Zusammenhang (Göttinger Gruppe) bestätigt.
Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 23.12.2003 (10 O 2469/03) die Klage der DOBA Grund Beteiligungs GmbH & Co. Objekte Neubiberg und Berlin KG gegen ein Ehepaar auf Zahlung rückständiger Ansparbeträge abgewiesen. Die Anleger hatten sich nach Beratung durch einen Mitarbeiter des Allgemeinen Finanzdienstes (AFD) an dem DOBA-Immobilienfonds beteiligt. Die Einlage sollte in monatlichen Raten in Höhe von 100,00 DM erbracht werden. Die Vermittlungsgespräche erfolgten bei den Anlegern zu Hause. Die Anleger hatten die Beteiligung außerordentlich gekündigt und sich darauf berufen, daß sie von dem Vermittler nicht auf das Risiko der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2027 hingewiesen worden seien. Darüber hinaus seien sie nicht über das Risiko des Totalverlustes der Einlage bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft sowie die rechtlichen Besonderheiten der Kommanditistenhaftung aufgeklärt worden. Das Landgericht Dresden schloß sich dieser Argumentation an, bejahte das Sonderkündigungsrecht der Anleger und wies die Klager der Fondsgesellschaft auf Zahlung rückständiger Einlagen ab. Darüber hinaus verurteilte das Gericht die Fondsgesellschaft zur Rückzahlung der geleisteten Einlagen.
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