OLG Frankfurt: Fehlerhafte Anlageberatung bei Verkauf von Aktienfonds an Rentnerin

Das OLG Frankfurt gab der Schadensersatzklage einer nie berufstätig gewesenen Rentnerin statt, der bei einer Beratung die Beteiligung an Fonds, welche auch Aktien halten, zur alleinigen Alterssicherung empfohlen worden war. Wie das Gericht feststellte, sei nicht deutlich genug auf die Gefahren einer solchen Anlageform hingewiesen worden (Urteil vom 15.12.2004; Az.: 13 U 24/03).

Die Klägerin, die über keine laufenden Einnahmen verfügte, wurde von ihren Eltern unterhalten, bei denen sie auch lebte. Nach deren Tod wurde das elterliche Anwesen verkauft und der Erlös bei der beklagten Bank als Festgeld zu einem Zinssatz von 4 % angelegt. Die Klägerin ließ sich im Juli 2000 von ihrer Bank hinsichtlich einer Vermögensanlage beraten. Beim Beratungsgespräch erwarb sie für die ihr zu Verfügung stehenden 280.000 DM Fondsanteile. Im Hinblick auf deren negative Wertentwicklung veräußerte die Klägerin die Papiere Mitte 2001 mit Verlust.

Mit der Klage machte sie Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Als Schaden begehrte sie den Verlust beim Verkauf der Anteile sowie die entgangenen Zinsen, die bei Anlage des Geldes in festverzinslichen Wertpapieren erzielt worden wären. Das OLG gab ihr in vollem Umfang recht.

Das OLG Frankfurt stellte fest, daß die Bank die Klägerin nicht anlegergerecht beraten habe. Nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung sei sie aus dem zwischen den Parteien bestehenden Beratungsvertrag zum Schadensersatz verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht hingen einerseits von der Person des Kunden und andererseits von dem Anlageprodukt ab. Die empfohlene Anlage müsse unter Berücksichtigung der Anlageziele auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und der Kenntnis vom bisherigen Anlageverhalten der Klägerin sei der Bank deren großes Informationsbedürfnis bekannt gewesen.

Die Klägerin habe den Bankberater ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich um eine unbedingt sichere Anlage handeln müsse, da sie aus dem anzulegenden Kapital ihre Altersversorgung bestreiten müsse. Der Berater habe den Eindruck vermittelt, bei der vorgeschlagenen Anlageform werde das eingesetzte Kapital nicht gefährdet.

Der Senat begründet ein Beratungsverschulden der Bank damit, daß es nicht sachgerecht gewesen sei, der Klägerin in ihrer besonderen Situation gerade Fondspapiere mit Aktienanteilen zu empfehlen, ohne nachdrücklich auf die damit verbundenen Risiken hinzuweisen. Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung habe die veröffentlichte Renditeprognose bezüglich der der Klägerin empfohlenen Fonds 6 % bzw. 7 % betragen. Aufgrund des von der Klägerin zu zahlenden Aufpreises bei Erwerb der Anteile habe der Mehrgewinn gegenüber einer Festanlage im ersten Jahr daher lediglich ein halbes Prozent betragen. Hierauf hätte die Klägerin ausdrücklich aufmerksam gemacht werden müssen. Da die Fonds zu 25 bzw. 45 Prozent in Aktien investierten und Aktieninvestitionen stets risikobehaftet seien, hätte die Bank auch auf die grundsätzliche Möglichkeit von Verlusten aufgrund von Kursentwicklungen hinweisen müssen.

Darüber hinaus hätte dem Interesse der Klägerin, höhere Erträge als bei einer Festgeldanlage zu erzielen, durch eine weit weniger risikobehaftete Anlageform entsprochen werden können. Die Durchschnittsrendite bei festverzinslichen Wertpapieren lag im Sommer 2000 bei 5,5 Prozent, also 1,5-Prozentpunkte über jener bei Festgeldanlagen. Somit hätte auch bei einer weniger risikobehafteten Anlage ein im Verhältnis zur Festgeldanlage höherer Zinsgewinn erzielt werden können.

Damit sei die Anlageempfehlung der Bank in Bezug auf die Klägerin nicht anlegergerecht gewesen.

Hinweis zur Verjährung von Ansprüchen:

Ansprüche aus fehlerhafter Beratung durch Wertpapierhandelsunternehmen im Zusammenhang mit dem Kauf von Wertpapieren verjähren in 3 Jahren. Wenn Sie der Ansicht sind, beim Kauf von Wertpapieren falsch beraten worden zu sein, sollten Sie sich daher umgehend anwaltlich beraten lassen.

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Beate Kirchner
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