HAT-Immobilienfonds 43
Anleger müssen Kredit der Société Générale nicht zurückzahlen
- Treuhandgesellschafter haften nicht für Fondsverbindlichkeiten -
Die Anleger des HAT-Fonds 43 haften nicht für von der Société Générale gewährte Darlehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 4. September 2007 (17 U 34/06 nicht rechtskräftig). Es bestätigte ein Urteil des Landgerichts Mannheim, welches eine Klage der Bank gegen einen Anleger auf Zahlung von Zinsen zurückgewiesen hatte. Zugleich stellte das OLG fest, dass der Anleger nicht für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Für Rechtsanwalt Mathias Nittel von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Witt Nittel in Heidelberg, die den verklagten Anleger vertreten hat, reicht die Bedeutung der Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus. „Entscheidend ist, dass der Anleger sich über eine Treuhandgesellschaft an den Fonds beteiligt hat. Da diese Konstellation in einer großen Zahl von Fonds anzutreffen ist, dürfte es für die finanzierenden Banken auch in diesen Fällen schwierig werden, die Anleger persönlich in Anspruch zu nehmen.“
Der HAT-Gewerbefonds 43 Büro- und Geschäftshaus Elbkontor Dresden wurde 1992 von der insolventen Hamburger HAT-Gruppe aufgelegt. Finanziert wurde das Gesamtvorhaben mit Eigenkapital und Krediten der Société Générale über rund 50 Mio. DM. Dabei wurden die Kreditverträge nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit der Fondsgesellschaft geschlossen. Die Bank machte geltend, dass nicht die Gesellschaft, sondern die einzelnen Anleger, die sich an der Gesellschaft über eine Treuhänderin mittelbar beteiligt haben, Darlehensnehmer geworden seien.
Das OLG Karlsruhe kommt zu dem Ergebnis, dass die Darlehensverträge mit der Fondsgesellschaft geschlossen wurden. Daher sind die einzelnen Anleger nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet. Darüber hinaus haften sie im Gegensatz zu Anlegern, die sich als unmittelbare Gesellschafter an Fondsgesellschaften beteiligt haben, auch nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds. Die diese Haftung auslösende Rechtsnorm (§ 128 HGB) verpflichtet ausschließlich Gesellschafter, nicht aber lediglich mittelbar, über einen Treuhänder wirtschaftlich beteiligte Treuhandgesellschafter.
Da zur Rechtsfrage der Haftung von Treuhand-Gesellschaftern für Gesellschaftsverbindlichkeiten bereits zwei Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ergangen sind, wobei das OLG München wie das OLG Karlsruhe die Haftung verneint, während das OLG Schleswig von einer Außenhaftung von Treuhandgesellschaftern ausgeht, hat das OLG Karlsruhe die Revision zugelassen.
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