Kick-backs müssen offen gelegt werden:
Anleger können Fondsverluste auf Banken und Anlageberater abwälzen
Banken und freie Anlageberater, die ihre Kunden über Kapitalanlagen beraten und ihnen dabei Fondsprodukte empfehlen, müssen Rückvergütungen, die sie beispielsweise aus Ausgabeaufschlägen oder jährlichen Verwaltungsgebühren der Fondsgesellschaften erhalten, so genannte kick-backs , gegenüber ihren Kunden im Rahmen der Beratung offen legen. Nur wenn auf diese Weise Transparenz über die eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beraters hergestellt ist, kann ein Kunde nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 19. Dezember 2006 XI ZR 56/06) tatsächlich beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse erfolgt ist, oder dem Ziel der Bank diente, möglichst hohe Einnahmen aus Rückvergütungen zu erzielen. Klärt ein Berater hierüber nicht auf, haftet er auf Schadenersatz und muss das angelegte Kapital erstatten.
Banken und freie Anlageberater erhalten regelmäßig Vergütungen für die Vermittlung von Anlageprodukten wie beispielsweise Fonds. Über diese Zahlungen durch die Fondsgesellschaften werden die Anleger regelmäßig nicht aufgeklärt. Dies ist nach der neuen Rechtsprechung des BGH ein Verstoß gegen eine Kardinalpflicht des Anlageberaters, die Schadenersatzansprüche nach sich zieht. Der Berater muss nicht nur über die Rückvergütung an sich, sondern auch über die Größenordnung der Rückvergütungen aufklären. Unterlassen sie diese Aufklärung, sind sie für dieses Versäumnis schadenersatzpflichtig. Die Anleger erhalten die geleistete Einlage als Schadenersatz zurück und müssen sich dabei Ausschüttungen und Steuervorteile anrechnen lassen. Die Bank beziehungsweise der Berater erhält im Gegenzug die Fondsbeteiligungen.
Anleger, die nicht auf kick-backs hingewiesen wurden, sollten dringend anwaltlichen Rat einholen.
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